
Dossiers - Wettbewerbsfähigkeit
scienceindustries unterstützt Totalrevision des Zollgesetzes
Die Totalrevision des Zollgesetzes ist Basis für die Digitalisierung des Zollwesens im Rahmen des Projektes DaziT. scienceindustries begrüsst die geplanten Vereinfachungen und Standardisierungen der Zollverfahren und empfiehlt die Annahme des Geschäfts.
26.10.2022
Die Schweiz hat im weltweiten WEF-Vergleich das komplizierteste Zolltarifsystem, weshalb eine Vereinfachung vordringlich ist. Um die Kosten bei den firmenseitigen Umstellungen möglichst tief zu halten, ist gleichzeitig eine umfassende Digitalisierung des Schweizer Zollwesens (DaziT) notwendig. Vor diesem Hintergrund unterstützt scienceindustries die Totalrevision des Zollgesetzes.
Die Revision ermöglicht einen möglichst reibungslosen grenzüberschreitenden Warenverkehr, was für unsere in den globalen Lieferketten integrierten Mitgliedsunternehmen von hoher Bedeutung ist. Mit der Vereinfachung und Standardisierung des Vollzugs, der grösstmöglichen Digitalisierung der Prozesse und einer Automatisierung der Abwicklung des legalen Verkehrs sowie der risikobasierten Gewichtung der Kontrolle lässt sich ein solcher umsetzen.
Der Wirtschaftsverband Chemie Pharma Life Sciences erachtet die Notwendigkeit umfassender Anpassungen der gesetzlichen Grundlagen für den erfolgreichen Abschluss des Projektes DaziT, das Programm zur digitalen Transformation beim Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG) als unbestritten. Die Erwartungen von scienceindstries an die Totalrevision des Zollgesetzes umfassen folgende Punkte:
- Bestehende und neue Vereinfachungen: Bestehende Vereinfachungen müssen für zuverlässige, vertrauenswürdige Zollbeteiligte weitergeführt werden. Zudem sollen neue Vereinfachungen eingeführt werden (ZE/ZV/AEO; freie Wählbarkeit des Zeitpunkts der Zollanmeldungen: sofort, täglich, wöchentlich, monatlich, quartalsweise; Art. 23 E-BAZG-VG; Art. 15 Abs. 3 E-BAZG-VG).
- Digitalisierung der Zollprozesse: Die durchgehende Digitalisierung der Zollprozesse, einschliesslich der Überprüfung von Export/Importbewilligungen, muss umgesetzt werden.
- Schutz des Geistigen Eigentums: Der Schutz des Geistigen Eigentums und vertraulicher Fabrikations- und Geschäftsinformationen muss sichergestellt sein. (siehe Art. 120-129, Art. 137-144 E-BAZG-VG; Art. 171 E-BAZG-VG; 153 E-BAZG-VG).
- Kompatibilität, Verantwortlichkeiten & Expertise: das Zollgesetz muss in den internationalen Kontext eingebettet werden (Kompatibilität); die Verantwortlichkeiten der Zollbeteiligten müssen eindeutig definiert sein; das Expertenwissen innerhalb des BAZG muss sichergestellt werden.
Ergänzungen zu den Entwürfen
scienceindustries begrüsst, dass zahlreiche Inhalte nun auf Stufe Gesetz geregelt respektive auf Stufe Gesetz angehoben, die Einsprachefristen auf ein Jahr verlängert und damit die formale Strenge gelockert werden sollen. Auch ist die Schaffung eines Konsultativgremiums, welches Anpassungen des BAZG-VG, des ZoG sowie des zugehörigen Verordnungsrechts berät, zu begrüssen. Einen Anpassungsbedarf bei den vorliegenden Entwürfen verortet scienceindustries u.a. in folgenden Punkten:
- Datenschutz (Art. 151): Eine Weitergabe von Daten im Rahmen einer internationalen Amtshilfe, die Geschäft- und Fabrikationsgeheimnisse beinhalten, darf nur mit Zustimmung der Unternehmen und der Zusicherung des Empfängerlandes, die schweizerischen Datenschutzanforderungen einzuhalten, erfolgen.
- Begriffsdefinition: Alle Begriffe sind in einem Artikel im BAZG-VG (Art. 6) respektive im ZoG (neuer Artikel) zu definieren. Diese sind mit den fehlenden Definitionen zu ergänzen. Zudem bedürfen gewisse Begriffe wie z.B. Warenverantwortlicher und Datenverantwortlicher einer Präzisierung. Damit wird die Rechtssicherheit signifikant erhöht.
- Neue Begriffe: Die Einführung neuer Begriffe, wie z.B. Warenbestimmung, Warenverantwortlicher sowie Datenverantwortlicher, führt zu erhöhtem Erklärungsbedarf auf internationaler und nationaler Ebene. Dementsprechend gilt zu prüfen, ob die Notwendigkeit für eine Einführung neuer Begriffe besteht.
- Verpflichtende Formulierung: Im Gesetzestext soll auf "kann"-Formulierungen weitestgehend verzichtet werden. "Kann"-Formulierungen sind nicht verpflichtend. Gerade im Zusammenhang mit Vereinfachungen und Erleichterungen muss auf diese Formulierungen verzichtet werden.
- Übergangsfristen (Kapitel 3 & 4, Art. 118): Die Fristen für den Übergang vom alten zum neuen Zollrecht sind auf 2026 zu beschränken (Abschluss Projekt DaziT). Eine darüber hinausgehende Verschiebung der Umsetzung bedarf eines Entscheides des Bundesrates. Die Wirtschaft muss frühzeitig informiert werden, um die internen Prozesse sowie die IT-Systeme an die neuen gesetzlichen Vorgaben anpassen und finanzielle Mittel sprechen zu können.
Autor: Dr. Erik Jandrasits, Leiter Aussenhandel, Handelsverkehr, Restrict-List und Landesversorgung

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