Wirtschaftsverband Chemie Pharma Life Sciences

Publikationen - Positionspapiere

Fact Sheet - Revision der ChemRRV und der ChemPICV

Der internationale Handel bestimmter Chemikalien (Ein- und Ausfuhr) untersteht dem Rotterdamer Übereinkommen, welches in der Schweiz durch die sog. PIC-Verordnung umgesetzt wird (Verordnung über das Verfahren der Information respektive vorgängigen Zustimmung für bestimmte Chemikalien im internationalen Handel, „Prior Informed Consent“).

16.05.2019

Die Ausgangslage: Der internationale Handel bestimmter Chemikalien (Ein- und Ausfuhr) untersteht dem Rotterdamer Übereinkommen, welches in der Schweiz durch die sog. PIC-Verordnung umgesetzt wird (Verordnung über das Verfahren der Information respektive vorgängigen Zustimmung für bestimmte Chemikalien im internationalen Handel, „Prior Informed Consent“).

Die laufende Revision: Das BAFU sieht eine Verordnungsänderung in der ChemRRV (Chemikalien-Risikoreduktions-Verordnung) vor, um den Export bestimmter Pestizide (Pflanzenschutzmittel und Biozide), die in der Schweiz nicht oder nicht mehr registriert sind, von einer vorgängigen ausdrücklichen Zustimmung des Einfuhrlandes abhängig zu machen, bevor eine Ausfuhrbewilligung erteilt werden kann. Diejenigen 5 Stoffe, die neu eine Ausfuhrbewilligung benötigen sollen, werden in der ChemRRV aufgeführt und gleichzeitig in der PIC-Verordnung gelöscht. Die vorliegenden Revisionsentwürfe sollen die politische Diskussion zur Motion Mazzone vorweg nehmen. Das BAFU schreibt, es wolle die Schweizer Gesetzgebung an die EU Gesetze anpassen. Die Anpassungen der ChemRRV im Anhang 2.5 gehen aber viel weiter als das Rotterdamer Übereinkommen und die EU-PIC Verordnung:

  • Das Rotterdamer Übereinkommen verlangt eine vorherige Importzustimmung lediglich für in diesem Übereinkommen gelistete Stoffe. Das Sekretariat des Rotterdamer Übereinkommens ist zuständig, Importentscheide der Vertragsstaaten zu erhalten.Das Rotterdamer verlangt kein zusätzliches Verfahren in exportierenden Vertragsstaaten zur Erteilung oder sogar Ablehnung einer Ausfuhrbewilligung;

  • die «Waiver»-Möglichkeit (basierend auf zum Beispiel einer gültigen Registrierung bzw. Bewilligung eines Pflanzenschutzmittels im importierenden Vertragsstaat), wie sie heute in der Schweizer PIC-Verordnung und in der EU PIC-Regulierung für den Fall einer fehlenden Rückmeldung des Importlandes vorgesehen ist, würde entfallen;

  • die Ausfuhr aus einem Zollfreilager in einen anderen Staat würde neu der ChemRRV unterstellt. Dies widerspricht dem Geist des und geht weiter als die EU-PIC Regulierung. Diese neue Regelung würde Waren einschliessen, welche sich nicht auf Schweizer Boden befinden.

Die Position von scienceindustries: Die von der scienceindustries vertretenen Industrien unterstützen seit jeher die Zielsetzung des Rotterdamer Übereinkommens zum Schutz des Menschen und der Umwelt. Hingegen lehnt sie die Motion Mazzone (17.4094) und die vorliegenden Revisionsentwürfe der ChemRRV und der ChemPICV ab.

Die Begründung:

  • Das wird in der Schweiz in der ChemPICV geregelt. Scienceindustries lehnt jegliche Änderung der PIC-Verordnung ab, die über die im Rotterdamer Übereinkommen bestimmten Verpflichtungen hinausgeht und zusätzliche, in diesem Übereinkommen nicht vorgesehene administrative Prozesse nach sich zieht. Ausserdem würden sich bei den signifikanten Unterschieden sowohl in der Umsetzung als auch im Vollzug von ChemRRV und ChemPICV der administrative Aufwand und die Unsicherheiten für Exporteure massiv erhöhen;

  • Die Importländer können heute aufgrund ihrer klimatischen und agronomischen Bedingungen frei entscheiden, ob ein Pflanzenschutzmittel importiert werden darf oder nicht, was dem Sinne des entspricht. Es steht den Exportländern nicht zu, solche Importbewilligungen zu hinterfragen;

  • Der Vernehmlassungsentwurf setzt fünf willkürlich ausgewählte Wirkstoffe auf die Liste in der ChemRRV. Die Wirkstoffe wurden einzig aufgrund von Gefahrenmerkmalen sowie NGO und Medienberichten, aber ohne eigentliche Risikoabwägung, vorgeschlagen. Eine Ausweitung auf weitere Wirkstoffe ohne nachvollziehbare Kriterienliste muss angenommen werden.

  • Die geplanten Anpassungen von ChemRRV und ChemPICV würden somit zu einer massiven Wettbewerbsbenachteiligung von Schweizer Unternehmen führen; es besteht die Gefahr, dass Schweizer Firmen Arbeitsplätze ins Ausland verlegen;

  • Dem Hauptziel der Motion Mazzone (verbesserter Umweltschutz) dient die Vorlage nicht. Stoffe, deren Export aus der Schweiz verweigert wird, können problemlos aus der EU oder v.a. dem aussereuropäischen Ausland geliefert werden, solange die Regeln nicht im Rahmen des Rotterdamer Übereinkommens beschlossen werden.

  • Aus Sicht von scienceindustries ist die Durchsetzung existierender Regulierungen in Entwicklungs- und Schwellenländern viel effektiver. Die Schweiz kann dazu einen Beitrag leisten, wie dies auch im Artikel 16 des Rotterdamer Übereinkommens vorgesehen ist (Technical Assistance).

Erläuterungen zur Revisionsvorlage ChemRRV / ChemPICV:

Auszug aus dem erläuternden Bericht zur geplanten Änderung der ChemRRV:

Kapitel 2 Grundzüge der Vorlage (Seite 3/9)

Der Anhang 2.5 ChemRRV über Pflanzenschutzmittel soll dahingehend ergänzt werden, dass die Ausfuhr von bestimmten in der Schweiz nicht verkehrsfähigen Pflanzenschutzmitteln sowie das Verbringen solcher Pflanzenschutzmittel aus einem offenen Zolllager, einem Lager für Massengüter oder einem Zollfreilager in einen anderen Staat einer Bewilligungspflicht unterstellt wird. Eine Ausfuhrbewilligung kann nur erteilt werden, wenn eine ausdrückliche Zustimmung des Einfuhrlandes vorliegt.

Zudem soll Anhang 1 der PIC-Verordnung (ChemPICV) aktualisiert werden, indem Stoffe, die seit der letzten Änderung dieses Anhangs weitgehenden Verboten des Inverkehrbringens bzw. strengen Verwendungsbeschränkungen in der ChemRRV unterworfen oder von den Listen der zugelassenen Wirkstoffe für Pflanzenschutzmittel oder Biozidprodukte gestrichen wurden, aufgenommen werden.

Kapitel 4.1 Änderung des Anhangs 2.5 der ChemRRV (Seite 5/9)

Im Anhang 2.5 Pflanzenschutzmittel werden unter Ziffer 4 neue Bestimmungen über die Ausfuhr bestimmter gefährlicher Pflanzenschutzmittel eingeführt, die in der Schweiz nicht mehr verkehrsfähig sind und bei denen konkrete Hinweise vorliegen, wonach deren Verwendung in Entwicklungs- und Schwellenländern die Gesundheit von Menschen oder die Umwelt gefährdet. Laut Ziffer 4.1 wird die Ausfuhr dieser Pflanzenschutzmittel sowie das Verbringen aus einem offenen Zolllager, einem Lager für Massengüter oder einem Zollfreilager in einen anderen Staat einer Bewilligungspflicht unterstellt.

Heute gilt für die in Ziffer 4.1 genannten Pflanzenschutzmittel gemäss Artikel 3 ChemPICV in Verbindung mit Anhang 1 ChemPICV eine Meldepflicht. Im Anhang 1 der ChemPICV sind in der Kategorie Pestizide Wirkstoffe von Bioziden und von Pflanzenschutzmitteln aufgeführt, die in der Schweiz nicht mehr verkehrsfähig sind:

  • weil entweder die behördliche Beurteilung ergab, dass das Risiko für die menschliche Gesundheit oder die Umwelt bei deren Verwendung nicht akzeptabel ist, oder

  • weil die Wirkstoffe mindestens eine der folgenden gefährlichen Eigenschaften besitzen:

    • Akute orale, dermale oder inhalative Toxizität Kat. 1, 2 oder 3;

    • Karzinogenität, Keimzellmutagenität, Reproduktionstoxizität Kat. 1A oder 1B;

    • spezifische Zielorgantoxizität (einmalige Exposition) oder spezifische Zielorgantoxizität (wiederholte Exposition) Kat. 1;

    • akute Gewässergefährdung Kat. 1 oder chronische Gewässergefährdung Kat. 1 oder 2.

Auszug aus der Vernehmlassungsvorlage:

Ziffer 4.1 Bewilligungspflicht (Seite 2/6)

Einer Bewilligung des BAFU bedarf, wer folgende Stoffe und Zubereitungen, die solche Stoffe enthalten, ausführen will oder aus einem offenen Zolllager, einem Zolllager für Massengüter oder einem Zollfreilager in einen anderen Staat verbrin-gen will, wenn die zur Ausfuhr vorgesehene Menge des Stoffes oder der Zuberei-tung pro Einfuhrstaat und Jahr 10 kg übersteigt:

Stoff

Relevante CAS-Nummer(n)

Atrazin

1912-24-9

Diafenthiuron

80060-09-9

Methidathion

950-37-8

Paraquat und dessen Salze, einschliesslich:

‒ Paraquat-dichlorid

‒ Paraquat-dimethylsulfat

 

4685-14-7 1910-42-5, 75365-73-0

2074-50-2

Profenofos

41198-08-7

Download: Fact Sheet - Revision der ChemRRV und der ChemPICV, Vorwegnahme Motion Mazzone


Schliessen

Newsletter anmelden

scienceindustries News
Standpunkte
Point-Newsletter

 
 

Aussenhandelsstatistik Chemie Pharma Life Science

Weitere Analysen

Export Chemie Pharma Life Sciences Schweiz nach Regionen

Weitere Analysen