Wirtschaftsverband Chemie Pharma Life Sciences
Statuten von scienceindustries

Portrait - Organisation

Statuten von scienceindustries

Statuten vom 18. Juni 2010, letztmals geändert am 20. Mai 2022

Art. 1  Name, Rechtsform, Sitz

1 Unter dem Namen scienceindustries besteht ein im Handelsregister eingetragener Verein gemäss Art. 60 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches.

2 scienceindustries vereinigt Unternehmen der chemischen, pharmazeutischen und Life Sciences Industrien sowie angrenzender Branchen einschliesslich Zuliefer-, Forschungs- und Dienstleistungsunternehmen.

3 scienceindustries hat ihren Sitz in Zürich.

Art. 2  Zweck

1 scienceindustries vertritt die wirtschaftspolitischen Interessen ihrer Mitgliedunternehmen gegenüber Behörden, Verbänden, Öffentlichkeit und internationalen Organisationen.

2 scienceindustries fördert die weltweite Wettbewerbsfähigkeit ihrer Mitgliedunternehmen, indem sie sich für ein innovationsfreundliches Umfeld einsetzt und für ihre Mitgliedunternehmen Dienstleistungen erbringt.

3 scienceindustries kann zur Verwirklichung ihres Zweckes Organisationen beitreten, sich an solchen beteiligen oder solche gründen.

Art. 3  Mitgliedschaft

1 In scienceindustries können als Mitglieder aufgenommen werden:

a. Unternehmen der chemischen, pharmazeutischen und Life Sciences Industrien sowie angrenzender Branchen, die im schweizerischen oder liechtensteinischen Handelsregister eingetragen sind und eine wesentliche Beziehung zur schweizerischen Wirtschaft haben;

b.Unternehmen, die der chemischen, pharmazeutischen und Life Sciences Industrien Dienstleistungen erbringen und im schweizerischen oder liechtensteinischen Handelsregister eingetragen sind und eine wesentliche Beziehung zur schweizerischen Wirtschaft haben;

c. natürliche Personen als Einzelmitglieder, sofern sie:

  1. Inhaber, Teilhaber, Geschäftsleitungsmitglieder oder sonstige Zeichnungsberechtigte der in Bst. a oder b genannten Unternehmen sind oder waren;

  2. Dozenten in den Wissenschaftsgebieten sind, an denen die Mitgliedunternehmen ein vorrangiges Interesse haben;

  3. regelmässig mit scienceindustries zusammenarbeiten und ihre Mitgliedschaft dieser Zusammenarbeit förderlich ist.

2 Der Vorstand entscheidet aufgrund einer schriftlichen Anmeldung in freiem Ermessen über die Aufnahme von Mitgliedern.

3 Mitgliedunternehmen können weitere Unternehmen, die mit ihnen rechtlich verbunden sind und die Voraussetzungen gemäss Abs. 1 erfüllen, in ihre Mitgliedschaft einbeziehen.

4 Die Mitgliedunternehmen üben ihr Mitgliedschaftsrecht durch einen zeichnungsberechtigten Delegierten aus.

5 Die Generalversammlung kann auf Antrag des Vorstandes Einzelmitgliedern für besondere Verdienste um scienceindustries die Ehrenmitgliedschaft verleihen.

Art. 4  Austritt, Ausschluss

1 Der Austritt aus scienceindustries kann auf Ende des Geschäftsjahres erklärt werden. Austrittserklärungen sind der Geschäftsstelle von scienceindustries mindestens drei Monate vor Jahresende schriftlich einzureichen.

2 Der Vorstand kann Mitglieder aus scienceindustries jederzeit ausschliessen, wenn sie:

a. ihre Beitragspflicht trotz Mahnung nicht erfüllen,

b. den Interessen von scienceindustries auf schwerwiegende Weise zuwiderhandeln.

3 Der Vorstand kann Mitglieder ohne Angabe von Gründen aus scienceindustries ausschliessen. Sein Entscheid ist endgültig.

4 Ausgetretenen und Ausgeschlossenen stehen keine Ansprüche auf das Vermögen von scienceindustries zu.

Art. 5  Finanzierung und Mitgliederbeiträge

1 scienceindustries finanziert sich aus Mitgliederbeiträgen, Entgelten für Dienstleistungen sowie aus zweckgebundenen Beiträgen einzelner Mitglieder.

2 Die Mitgliedunternehmen bezahlen jährlich einen Mitgliederbeitrag. Er setzt sich zusammen aus einem Grundbeitrag, einem Beitrag pro Beschäftigten in der Schweiz und einem Beitrag, der sich nach der Höhe der AHV-Lohnsumme in der Schweiz bemisst.

3 Kein Mitgliedunternehmen bezahlt mehr als einen Drittel der gesamten Mitgliederbeiträge, die von den Unternehmen geleistet werden, und keines bezahlt weniger als CHF 2‘500.

4 Die Einzelmitglieder bezahlen jährlich einen Mitgliederbeitrag. Ehrenmitglieder sind von der Beitragsleistung befreit.

5 Im Laufe des Jahres eintretende Einzelmitglieder entrichten den vollen Jahresbeitrag; im Laufe des Jahres eintretende Mitgliedunternehmen bezahlen für jeden vollen Monat einen Zwölftel des Jahresbeitrages.

6 Die Generalversammlung beschliesst auf Antrag des Vorstandes die Ansätze zur Berechnung der Mitgliederbeiträge gemäss Abs. 2, 3 und 4.

7 Die Geschäftsstelle erhebt bei den Mitgliedunternehmen jährlich die zur Berechnung der Mitgliederbeiträge notwendigen Daten. Meldet ein Mitgliedunternehmen diese nicht, wird die Geschäftsstelle eine Einschätzung vornehmen.

8 Die Geschäftsstelle stellt den Mitgliedern im ersten Quartal des Rechnungsjahres Rechnung für die Mitgliederbeiträge.

Art. 6  Organe

Die Organe von scienceindustries sind:

a. die Generalversammlung,

b. der Vorstand,

c. die Geschäftsstelle,

d. die Revisionsstelle.

Art. 7  Generalversammlung

1 Die Generalversammlung ist das oberste Organ von scienceindustries. An der Generalversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme.

2 Mindestens einmal jährlich findet eine ordentliche Generalversammlung statt. Ausserordentliche Generalversammlungen finden statt, wenn es der Vorstand beschliesst oder es mindestens ein Fünftel aller Mitglieder mit schriftlicher Angabe der Traktanden an den Vorstand verlangt.

3 Die Generalversammlung beschliesst über die ihr vom Vorstand vorgelegten Anträge. Sie entscheidet jährlich über die Mitgliederbeiträge sowie, nach Kenntnisnahme des Berichtes der Revisionsstelle, über die Genehmigung der Jahresrechnung und über die Entlastung des Vorstandes und der Geschäftsstelle. Bei den Entscheiden über den Jahresbericht, die Genehmigung der Jahresrechnung und die Entlastung des Vorstandes und der Geschäftsstelle enthalten sich die Vorstandsmitglieder der Stimme.

4 Die Generalversammlung wählt den Vorstand auf eine Amtsdauer von vier Jahren und aus dessen Mitte den Präsidenten. Wiederwahl ist möglich.

5 Der Präsident wird für die gleiche Amtsdauer wie der Vorstand gewählt. Er ist für eine anschliessende Amtsdauer wiederwählbar.

6 Die Mandate von Vorstandsmitgliedern, die während der Amtsdauer gewählt werden, laufen mit der Amtsdauer der übrigen Vorstandsmitglieder ab.

7 Der Präsident beruft die Mitglieder mindestens dreissig Tage vorher schriftlich zur Generalversammlung ein und gibt ihnen die Traktanden bekannt. Für ausserordentliche Generalversammlungen gilt diese Frist nicht.

8 Der Präsident kann entscheiden, dass später, jedoch mindestens zehn Tage vor der Generalversammlung eintreffende Anträge aus dem Kreis der Mitglieder der Versammlung vorzulegen sind.

9 Die Generalversammlung fasst ihre Beschlüsse und vollzieht ihre Wahlen in offener Abstimmung mit der einfachen Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder, sofern nicht eine zwingende Vorschrift des Gesetzes oder die Statuten etwas anderes bestimmen (vgl. Art. 12 und 13 der Statuten). Der Vorstand kann in zwingenden Ausnahmefällen wie bspw. einer Pandemie entscheiden, die Beschlüsse der Generalversammlung auf schriftlichem Weg zu fällen. Diesfalls gilt ebenso das einfache Mehr der frist- und formgerecht bei der Geschäftsstelle eingegangenen schriftlichen Rückmeldungen der Mitglieder.

10 Der Präsident leitet die Generalversammlung. Im Falle seiner begründeten Verhinderung wird er durch ein anderes Vorstandsmitglied vertreten.

11 Bei Stimmengleichheit hat der Vorsitzende den Stichentscheid.

12 Durch einfachen Mehrheitsbeschluss der anwesenden Mitglieder können geheime Abstimmungen und Wahlen angeordnet werden.

Art. 8  Vorstand und Präsident

1 scienceindustries wird durch einen aus zwölf bis zwanzig Personen bestehenden Vorstand vertreten.

2 Der Vorstand konstituiert sich selbst. Die Mitglieder des Vorstandes sind ehrenamtlich tätig.

3 Der Vorstand behandelt die Geschäfte von scienceindustries. Er bestimmt die Organisation der Geschäftsstelle und wählt deren Direktor sowie die Mitglieder der Geschäftsleitung. Er regelt die Unterschriftsberechtigung für scienceindustries.

4 Der Vorstand entscheidet in allen Angelegenheiten, die nicht anderen Organen vorbehalten sind.

5 Der Präsident beruft die Vorstandsmitglieder mindestens zehn Tage vorher schriftlich zu den Sitzungen ein und gibt ihnen die Traktanden bekannt.

6 Der Präsident leitet die Vorstandssitzungen. Im Falle seiner begründeten Verhinderung wird er durch ein anderes Vorstandsmitglied vertreten.

7 Der Direktor nimmt an den Vorstandssitzungen mit beratender Stimme teil. Der Präsident kann weitere Mitglieder der Geschäftsleitung beiziehen.

8 Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Er fasst seine Beschlüsse mit der einfachen Mehrheit der Anwesenden. Der Präsident hat den Stichentscheid.

9 In dringenden Fällen kann der Vorstand auf dem Zirkularweg beschliessen. Zirkularbeschlüsse kommen zustande, wenn ihnen zwei Drittel der Vorstandsmitglieder zustimmen.

10 Der Präsident ordnet den Vollzug der Vereinsbeschlüsse an und vertritt scienceindustries nach aussen. Er kann fallweise die Vertretung nach aussen an andere Vorstandsmitglieder oder den Direktor delegieren.

Art. 9  Geschäftsstelle

1 Die Geschäftsstelle ist für die Geschäftsführung von scienceindustries verantwortlich. Sie erledigt die ihr von der Generalversammlung oder dem Vorstand übertragenen Aufgaben und trifft die erforderlichen, in ihrer Kompetenz und Verantwortung liegenden Massnahmen.

2 Der Vorstand überwacht ihre Tätigkeit.

Art. 10 Revisionsstelle

1 scienceindustries lässt ihre Buchführung jährlich durch eine Revisionsstelle prüfen.

2 Die Generalversammlung wählt jährlich ein staatlich beaufsichtigtes Revisionsunternehmen als Revisionsstelle.

Art. 11 Rechnungsjahr

Als Rechnungsjahr gilt das Kalenderjahr.

Art. 12 Statutenrevision

1 Ein Antrag auf Statutenrevision muss entweder vom Vorstand oder von mindestens einem Fünftel der Mitgliedunternehmen gestellt werden; in letzterem Fall muss er dem Präsidenten mindestens sechzig Tage vor der Generalversammlung schriftlich eingereicht werden.

2 Die Mitglieder sind spätestens mit der Einladung zur Generalversammlung von den zu revidierenden Statutenbestimmungen und den Anträgen in Kenntnis zu setzen.

3 Für die Statutenrevision ist die Zweidrittelmehrheit der Generalversammlung erforderlich.

Art. 13 Auflösung

1 Für den Antrag auf Auflösung von scienceindustries gilt Art. 12 sinngemäss.

2 Die Mitglieder sind spätestens mit der Einladung zur Generalversammlung ausführlich über die Gründe des Antrages auf Auflösung von scienceindustries zu unterrichten.

3 Für den Auflösungsbeschluss ist die Dreiviertelmehrheit der Generalversammlung erforderlich.

4 Die Generalversammlung kann einen oder mehrere Liquidatoren einsetzen, die an Stelle des Vorstandes handeln und dessen Mandat in diesem Fall erlischt.

5 Die letzte Generalversammlung setzt die Verwendung des Vereinsvermögens nach der Auflösung von scienceindustries mit einfachem Mehrheitsbeschluss fest.

6 Beschliesst die Generalversammlung, das Vermögen unter die Mitglieder zu verteilen, so berücksichtigt sie deren Leistungen bei seiner Äufnung.

Art. 14 Schlussbestimmungen

1 Diese Statuten wurden von der Generalversammlung am 18. Juni 2010 beschlossen und in Kraft gesetzt.

2 Diese Statuten werden in deutscher, französischer und englischer Sprache herausgegeben. In Zweifelsfällen ist der deutsche Text verbindlich.

3 Sie ersetzen die Statuten der Schweizerischen Gesellschaft für Chemische Industrie vom 27. Juni 1974, revidiert am 10. Juni 1982, 6. Juni 1997 und 24. Juni 2005.

4 Die Generalversammlung hat am 24. Juni 2011 die Änderung des Vereinsnamens und die entsprechende Änderung der betroffenen Statutenbestimmungen beschlossen und in Kraft gesetzt.

5 Die Generalversammlung hat am 17. Juni 2016 die Änderung von Art. 5, Abs. 2, 3 und 7 sowie den neuen Abs. 9 (aufgehoben durch die Statutenrevision vom 20. Mai 2022) beschlossen und in Kraft gesetzt.

6 Die Generalversammlung hat am 20. Mai 2022 die Änderung von Art. 1 Abs. 2, Art. 3 Abs. 1a und Abs. 1b, Art. 5 Abs. 5 und Abs. 9, Art. 7 Abs. 9, 10, 11 und 12 sowie Art. 8 Abs. 6 beschlossen und in Kraft gesetzt.

 

Der Präsident:                                 Der Direktor:

Dr. Matthias Leuenberger               Dr. Stephan Mumenthaler

 


Im Interesse der leichteren Lesbarkeit des Textes wird in den Statuten durchwegs die männliche Bezeichnung von Personen verwendet. Die entsprechenden Texte betreffen immer auch die weiblichen Angehörigen der genannten Personengruppen.

Download der Statuten von scienceindustries vom 18.06.2010, letztmals geändert am 20.05.2022


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