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Publikationen - Positionspapiere

Positionspapier - Handelsbeziehungen mit den USA

Für die schweizerische chemisch-pharmazeutische Industrie sind die multilateralen Verträge, insbesondere im Rahmen der WTO, das effizienteste Instrument für den gegenseitigen Zollabbau, die Vereinfachung der Handelsverfahren sowie die Gewährleistung eines starken und einheitlichen Schutzes der geistigen Eigentumsrechte.

23.01.2019

scienceindustries ist sich der aktuellen Schwierigkeiten auf multi- respektive plurilateraler Ebene bezüglich der Liberalisierung des Handels und der Festlegung bewusst und unterstützt die Bemühungen der schweizerischen Behörden zur Schaffung eines Netzes von Freihandelsabkommen (innerhalb des EFTA-Verbundes oder bilateral).

scienceindustries-Anforderungen an den Inhalt einer Regelung der zukünftigen Handelsbeziehungen (Freihandelsabkommen und Abkommen über gegenseitige Anerkennung) finden Sie im Positionspapier "Ausgestaltung der zukünftigen Handelsbeziehungen mit den USA: Verbesserung des Marktzugangs bzw. des Schutzes des Geistigen Eigentums im Fokus".

scienceindustries-Anforderungen an den Inhalt einer Regelung der zukünftigen Handelsbeziehungen (Freihandelsabkommen und Abkommen über gegenseitige Anerkennung)

Ein Freihandelsabkommens (FHA) müsste folgende Inhalte aufweisen.

1. Marktzugang Güter: Streichung aller Zolltarife für Produkte, die in den Kapiteln 28 bis 39.14 des HS erfasst sind. Wenn eine sofortige Abschaffung aller Tarife nicht möglich ist, sollten angemessene, kurze Übergangsfristen, i.e. max. 5 Jahre, festgelegt werden.

2. Schutz des Geistigen Eigentums: Alle Arten der Instrumente zum Schutz des Geistigen Eigentums sind in die FHA einzuschliessen, i.e. Patente, Datenschutz, Marken, vertrauliche Geschäftsdaten, Urheberrechte, Ursprungsbezeichnungen (AOC). [1]

3. Ursprungsregeln/Ursprungsüberprüfung: Ausgestaltung der Ursprungsregeln darf den Spielraum für Innovationen nicht einschränken und muss die aktuelle Entwicklung in der Produktion reflektieren.
Die Durchführung der Ursprungsüberprüfung bleibt den Behörden des Exportlandes vorbehalten. [1]

4. Lokalisierungsanforderung: Verbot von Lokalisierungsanforderungen für Produktion.

5. Protektionismus: Die Verwendung so genannter Handelsschutzmaßnahmen (anti-dumping, Strafzölle) ist einzuschränken.

6. Öffentliche Beschaffung: Alle öffentlichen Beschaffungsmärkte sind für Waren- und Dienstleistungsanbieter der anderen Partei zu öffnen.

7. Streitbeilegungsmechanismus: Im Rahmen des Gemischten Ausschusses sollen Differenzen diskutiert und gelöst werden.

Einschränkungen bezüglich der Währungspolitik sowie der Wahl von zukünftigen Freihandelspartnern des Vertragspartners sind zu unterlassen.

Weitere Abkommen [1]:

8. Investitionsschutzabkommen: Sollte alle Sektoren der Wirtschaft für Investitionen von Unternehmen und Einzelpersonen der anderen Partei öffnen.

9. Abkommen über die gegenseitige Anerkennung von Konformitätsbewertungen (MRA): Abkommen der gegenseitigen Anerkennung in den Bereichen GMP, GLP, GCP, GDP und Chemikaliengesetzgebung sind anzustreben.

10. Fördern der nachhaltigen Entwicklung: Multilaterale Umweltabkommen sind umzusetzen.

11. Menschenrechte: Die Einhaltung der Menschenrechte sowie der Sozial- und Umweltstandards sollen in geeigneten multilateralen und plurilateralen Foren (z.B. ILO, UNO-Charta, OECD) behandelt werden.


[1] Detaillierte Forderungen sind in den scienceindustries-Positionspapieren „Aussenwirtschaftsstrategie 2019-2023“ und Free Trade Agreement Objectives“ festgehalten.

Download: Positionspapier zur Ausgestaltung der zukünftigen Handelsbeziehungen mit den USA: Verbesserung des Marktzugangs bzw. des Schutzes des Geistigen Eigentums im Fokus (pdf)


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