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Positionspapier zur Übernahme der EU-Entwaldungsverordnung (EUDR)
10.09.2026
Handel. Verantwortung. Zukunft.
Ein globales Problem braucht eine globale Lösung
Bild: AI generiert
Positionspapier zur Übernahme der EU-Entwaldungsverordnung (EUDR)
29.07.2026
Inhaltsverzeichnis
- Executive Summary
- Ausgangslage
- Position des Bundesrates
- Herausforderungen der EU-Entwaldungsverordnung
- Generell
- Herausforderungen bei der Umsetzung der EU-Entwaldungsverordnung
- Diskriminierungspotential für Hersteller
- Freiwillige Nachhaltigkeitsstandards und rechtliche Grundlagen
- Holz
- Palmöl
- Gummi/Kautschuk
- Nachhaltigkeit in Freihandelsabkommen
- Betroffenheit der Mitgliedsunternehmen von scienceindustries
- Position von scienceindustries – Globales Problem muss auf globaler Ebene gelöst werden
- Fazit und Forderungen an den Bundesrat
1. Executive Summary
Die Bekämpfung globaler Entwaldung ist ein zentrales umwelt- und entwicklungspolitisches Anliegen. scienceindustries anerkennt diese Verantwortung ausdrücklich. Gerade deshalb darf die Antwort nicht in zusätzlicher Bürokratie, Doppelspurigkeiten und faktischen Handelshemmnissen bestehen. Ein globales Problem lässt sich nicht wirksam durch einseitige Regulierung lösen, sondern nur durch international abgestimmte Standards, Partnerschaften mit Ursprungsländern, Capacity Building und praxistaugliche Lösungen entlang realer Lieferketten.
Die EU-Entwaldungsverordnung (EUDR) verfolgt ein legitimes Ziel: Die weltweite Entwaldung und Waldschädigung soll drastisch minimiert werden. Dadurch sollen der Verlust an biologischer Vielfalt verringert und der Ausstoss von Treibhausgasemissionen bekämpft werden. Die von der EU-Kommission vorgesehenen Vereinfachungen – insbesondere die Entlastung nachgelagerter Marktteilnehmer, eine vereinfachte einmalige Erklärung für Kleinst- und Kleinprimärerzeuger aus Niedrigrisikoländern, Anpassungen des EU-Informationssystems sowie punktuelle Änderungen des Produktumfangs – gehen in die richtige Richtung. Sie bestätigen zugleich, dass die ursprüngliche Ausgestaltung der EUDR in der Praxis zu komplex war. Die strukturellen Probleme bleiben jedoch bestehen.
Auch unter den vereinfachten Vorgaben müssen Unternehmen weiterhin umfangreiche Informationen zu Ursprung, Geolokalisierung, Lieferanten, Rechtskonformität und Entwaldungsfreiheit erheben, prüfen und dokumentieren. Die Entlastung für Kleinst- und Kleinprimärerzeuger aus Niedrigrisikoländern reduziert zwar einzelne Meldepflichten, löst aber die praktischen Umsetzungsprobleme in vielen Ursprungsländern nicht: belastbare Geodaten, gesicherte Landtitel, funktionierende Kontrollsysteme und digitale Schnittstellen bleiben vielerorts nur eingeschränkt verfügbar. Gerade bei Palmöl-/Palmkernöl-Derivaten, Holzprodukten, Kautschuk und komplexen chemisch-pharmazeutischen Vorprodukten drohen deshalb weiterhin Zusatzkosten, Lieferverzögerungen und Rechtsunsicherheit.
Für die Schweiz ist entscheidend, dass die EUDR nicht zu einem neuen, indirekten Marktzugangshindernis wird. Schweizer Unternehmen benötigen diskriminierungsfreien Zugang zum EU-Informationssystem, klare Regeln zur Nutzung und Weitergabe von Referenznummern sowie praxistaugliche Lösungen für Waren, Rohstoffe und Zwischenprodukte, die in der Schweiz verzollt, gelagert, verarbeitet oder weitergeleitet werden. Ohne diese Klärungen drohen Doppelpflichten, Wettbewerbsverzerrungen und unnötige Belastungen für global integrierte Wertschöpfungsketten.
scienceindustries unterstützt deshalb weiterhin die Position des Bundesrates, bis auf Weiteres auf eine Anpassung des Schweizer Rechts im Bereich entwaldungsfreier Lieferketten zu verzichten. Die von der EU-Kommission vorgeschlagenen Vereinfachungen sind zwar zu begrüssen und stellen einen Schritt in die richtige Richtung dar. Sie beseitigen jedoch die wesentlichen Herausforderungen für Drittstaatenunternehmen nicht. Eine Übernahme des EUDR-Regimes in das Schweizer Recht wäre daher derzeit mit zusätzlichem administrativem Aufwand verbunden, ohne die Wirksamkeit des globalen Waldschutzes entsprechend zu erhöhen. Vorrang haben international anschlussfähige Nachhaltigkeitsstandards, sektorale Branchenlösungen, wirksames Capacity Building in Ursprungsländern, ambitionierte Nachhaltigkeitskapitel in Freihandelsabkommen sowie ein verbindlicher Dialog mit der EU über Drittstaatenfragen, den Zugang zum Informationssystem, Produktabgrenzungen und weitere offene Umsetzungsfragen.
2. Ausgangslage
Am 29. Juni 2023 trat in der EU die Verordnung über entwaldungsfreie Produkte in Kraft. Die Haupttriebkraft dieser Prozesse ist die Ausweitung der landwirtschaftlichen Flächen, die mit der Produktion von Rohstoffen wie Rindern, Holz, Kakao, Soja, Palmöl, Kautschuk und einigen ihrer Folgeprodukte wie z.B. Leder, Schokolade, Reifen oder Möbel verbunden ist. Als einer der wichtigsten Wirtschaftszweige und Verbraucher dieser Rohstoffe, die mit Entwaldung und Waldschädigung in Verbindung stehen, sieht sich EU für dieses Problem mitverantwortlich und möchte bei dessen Lösung eine Vorreiterrolle übernehmen.
Gemäss der Verordnung muss jeder Wirtschaftsbeteiligte oder Händler, der diese Waren auf den EU-Markt bringt oder aus der EU ausführt, nachweisen können, dass die Produkte nicht von kürzlich (Stichtag ist der 31.12.2020) abgeholzten Flächen stammen oder zur Waldschädigung beigetragen haben.
Mit der Umsetzung gehen umfassende aufwändige Nachweispflichten einher. Die Marktteilnehmer sammeln Informationen, Unterlagen und Daten, aus denen hervorgeht, dass die relevanten Erzeugnisse in Artikel 3 Voraussetzungen – i.e. entwaldungsfreie Produkte, gemäss den einschlägigen Rechtsvorschriften des Erzeugerlandes erzeugt sowie Vorliegen einer Sorgfaltserklärung – entsprechen.
Die Anwendung der EUDR wurde inzwischen auf Ende 2026 verschoben: Für grosse und mittlere Unternehmen gelten die Hauptpflichten ab dem 30. Dezember 2026, für natürliche Personen sowie Kleinst- und Kleinunternehmen ab dem 30. Juni 2027. Die EU-Kommission hat zudem gezielte Vereinfachungen vorgeschlagen bzw. umgesetzt, namentlich eine stärkere Fokussierung der Meldepflicht auf den ersten Inverkehrbringer, Erleichterungen für nachgelagerte Marktteilnehmer, ein vereinfachtes Regime für Kleinst- und Kleinprimärerzeuger aus Niedrigrisikoländern, Anpassungen des EU-Informationssystems sowie punktuelle Änderungen des Produktumfangs.
Die EU-Entwaldungsverordnung hat mittlerweile auch das Parlament erreicht, namentlich in Form von Fragen im Rahmen der Fragestunden (24.7384; 24.7182; 24.7193), Anfragen (22.1054), Interpellationen (21.4481; 23.4459; 23.3760; 24.4026 ), Motionen (22.4414; 22.4318; 25.3895) und im Zusammenhang mit der Genehmigung von Freihandelsabkommen (26.033).
Die Vereinfachungen der EU-Kommission sind ein politisch wichtiges Signal: Die ursprüngliche Ausgestaltung der EUDR war in der Praxis zu komplex. Sie reduzieren einzelne administrative Mehrfachmeldungen, lösen aber die Kernprobleme nicht. Für Schweizer Unternehmen bleiben insbesondere der Zugang zu den benötigten Daten und zum EU-Informationssystem, die Behandlung von Warenbewegungen über die Schweizer Grenze sowie die rechtssichere Abgrenzung betroffener Produkte entscheidend.
3. Position des Bundesrates
Gemäss der Medienmitteilung des Bundesrates[1] vom 14. Februar 2024 sieht der Bundesrat bis auf weiteres von einer Anpassung des Schweizer Rechts an die EUDR ab. Er hat die Bundesverwaltung beauftragt, Abklärungen zur Anpassung des Schweizer Rechts an die EUDR sowie zur Umsetzung der EUDR in der EU zu treffen und die Prüfung für unterstützende Massnahmen für die betroffenen Branchen und Unternehmen weiterzuführen.
4. Herausforderungen der EU-Entwaldungsverordnung
4.1 Generell
Umsetzung und Kontrolle
Eine zentrale Herausforderung bleibt die praktische Umsetzung der Risikoklassifizierung der Ursprungsländer. Die EUDR sieht weiterhin ein dreistufiges Benchmarking-System mit den Kategorien niedriges Risiko, Standardrisiko und hohes Risiko vor. Die von der EU-Kommission vorgeschlagenen Vereinfachungen entfalten ihre volle Entlastungswirkung nur, wenn das Benchmarking-System rechtzeitig, transparent, wissenschaftsbasiert und WTO-kompatibel umgesetzt wird. Solange keine belastbaren Einstufungen als Niedrigrisikoländer vorliegen, müssen Unternehmen ihre Sorgfaltspflichten weiterhin nach den Anforderungen für Standardrisikoländer erfüllen und entsprechende Prozesse vorhalten.
Positiv zu würdigen ist, dass die EU-Kommission nachgelagerte Marktteilnehmer und Händler administrativ entlasten will: Ist ein Produkt bereits durch eine Sorgfaltserklärung oder eine vereinfachte Erklärung abgedeckt, sollen nachgelagerte Akteure in der Regel nicht nochmals eine vollständige Sorgfaltserklärung im EU-Informationssystem einreichen müssen. Für Unternehmen in komplexen Lieferketten bleibt jedoch entscheidend, dass die Referenznummern zuverlässig, rechtssicher und digital übermittelt werden können.
Ebenfalls relevant ist die vorgesehene Vereinfachung für Kleinst- und Kleinprimärerzeuger aus Niedrigrisikoländern. Diese sollen künftig anstelle regelmässiger Sorgfaltserklärungen lediglich eine einmalige vereinfachte Erklärung im EUDR-Informationssystem abgeben müssen. Diese Entlastung ist grundsätzlich zu begrüssen. Sie beseitigt jedoch nicht alle praktischen Herausforderungen entlang globaler Lieferketten. Insbesondere bleiben in zahlreichen Ursprungsländern die Verfügbarkeit belastbarer Geodaten, gesicherter Landtitel, funktionierender Kontrollsysteme sowie digitaler Schnittstellen weiterhin eingeschränkt, was die Umsetzung der EUDR in der Praxis erschwert.
Der Ersatz bestehender Lieferanten durch konforme Lieferanten ist eine weitere Herausforderung für die Unternehmen. Artikel 3 der EUDR sieht vor, dass Wirtschaftsbeteiligte und Händler relevante Waren und Produkte, die nicht entwaldungsfrei sind, nicht auf dem EU-Markt in Verkehr bringen oder bereitstellen bzw. nicht ausführen dürfen. Dies ist die wichtigste und ehrgeizigste Bestimmung der Entwaldungsverordnung, die vor allem darauf abzielt, die Auswirkungen der Entwaldung auf die Treibhausgasemissionen zu verringern. Infolgedessen werden die Unternehmen ihre Lieferverträge mit Kleinerzeugern überprüfen müssen und sich möglicherweise dafür entscheiden, von grösseren Erzeugern zu kaufen, die die Mittel für die Lieferung von entwaldungsfreien Rohstoffen aufbringen können. Dies kann sich negativ auf soziale Belange in den Exportländern auswirken. Somit kann ein weiteres Ziel der EUDR, der Schutz indigener und lokaler Gemeinschaften, nicht erreicht werden. Darüber hinaus könnten selbst grössere Lieferanten Schwierigkeiten haben, ihre Produktion schnell genug umzustellen, um die neuen Standards zu erfüllen. Folglich könnten Unternehmen, die die Entwaldungsverordnung einhalten müssen, Schwierigkeiten haben, Lieferanten für konforme Produkte zu finden, was zu einer Verknappung der entsprechenden Produkte in der EU führen könnte.
Die effektive Umsetzung und Überwachung der Einhaltung kann sich schwierig gestalten, insbesondere in abgelegenen Gebieten.
Ausbalancierung der sozialen, ökologischen und ökonomischen Nachhaltigkeit
Die mit der EU-Verordnung einhergehenden Beschränkungen könnten die Lebensgrundlagen und die Wirtschaftstätigkeit in betroffenen Regionen beeinträchtigen. Bsp.: Millionen von Kleinbauern in Südostasien laufen Gefahr, den Zugang zu den europäischen Lieferketten für Forstrohstoffe zu verlieren, wenn nicht ernsthafte Massnahmen ergriffen werden, um sie bei der Einhaltung der neuen EU-Verordnung zur Vermeidung von Abholzung zu unterstützen. Kleinbauern produzieren grosse Mengen an forstwirtschaftlichen Rohstoffen, aber vielen fehlen die technischen Kapazitäten und das finanzielle Kapital, um die hohen Sorgfaltsanforderungen der neuen Verordnung zu erfüllen. Ohne Unterstützung für gefährdete Gemeinschaften bei der Einhaltung der Vorschriften könnten die Landwirte Landraub, Enteignung und anderen Missbräuchen ausgesetzt sein, so dass einigen keine andere Wahl bleibt, als sich in bewaldete Landschaften zurückzuziehen, um ihren Lebensunterhalt zu bestreiten.[2]
Deshalb gilt es, Einkommen für Nahrung, sauberes Wasser und Wohnraum sicher zu stellen. Ausserdem ermöglicht ein Einkommen vielen Arbeitern, ihre Kinder zur Schule zu schicken.[3]
Eine der grössten Herausforderungen der neuen Regelung ist die Vorschrift, dass Erzeuger und Händler genaue geografische Koordinaten für alle Parzellen angeben müssen, von denen ihre Produkte stammen. Dadurch sollen die Käufer in der EU in die Lage versetzt werden, die Waren bis zu dem Betrieb zurückzuverfolgen, auf dem sie angebaut wurden, um zu überprüfen, ob sie frei von Abholzung sind.
Der Prozess der Überprüfung von Landnutzungsrechten und der Zertifizierung von Plantagen, ganz zu schweigen von der Erfassung von Geolokalisierungsdaten, ist jedoch in vielen Teilen Südostasiens langwierig, komplex und langsam. Die entsprechenden Überwachungssysteme und Datenbanken sind einfach nicht vorhanden sind – kurzfristig eine grosse Herausforderung, wenn nicht gar unmöglich.
Mögliche Spannungen zwischen Umweltschutz und wirtschaftlichen Interessen müssen beseitigt werden. Mögliche Anreizstrukturen in Form von flankierenden Massnahmen können ein Mittel sein, eine Grundlage für eine nachhaltige Waldbewirtschaftung zu schaffen.
Entwaldung ist ein globales Problem
scienceindustries anerkennt die Bedeutung der Bekämpfung von Entwaldung ausdrücklich. Die EUDR setzt jedoch einseitig auf regulatorischen Druck, komplexe Nachweispflichten und digitale Kontrollsysteme, die in vielen Ursprungsländern noch gar nicht belastbar vorhanden sind. Damit droht die Verordnung Umweltziele, Versorgungssicherheit und wirtschaftliche Realität gegeneinander auszuspielen.
Aus Sicht von scienceindustries braucht es keine bürokratische Parallelregulierung in der Schweiz, sondern eine internationale Strategie: gemeinsame Standards, Unterstützung der Produzentenländer, robuste Zertifizierungssysteme und praxistaugliche Handelsregeln.
4.2 Herausforderungen bei der Umsetzung der EU-Entwaldungsverordnung
Die Umsetzung der Nachweispflichten stellt für die Wirtschaftsteilnehmer im In- und Ausland eine grosse Herausforderung dar.
Die Marktteilnehmer müssen proaktiv feststellen und dokumentieren, dass das Risiko eines Verstosses gegen die EU-Entwaldungsverordnung nicht besteht oder allenfalls vernachlässigbar ist.
Die Nachweise beinhalten folgende Informationen: Beschreibung, einschliesslich des Handelsnamens und der Art der relevanten Erzeugnisse; die Menge der relevanten Erzeugnisse; das Erzeugerland und gegebenenfalls dessen Landesteile; die Geolokalisierung aller Grundstücke, auf denen die relevanten Rohstoffe, die das relevante Erzeugnis enthält, hergestellt wurde, bei verschiedenen Grundstücken ist die Geolokalisierung für jedes der jeweiligen Grundstücke anzugeben; der Name, die Anschrift und die E-Mail-Adresse der Lieferanten; Name, die Anschrift und die E-Mail-Adresse der Kunden; angemessen schlüssige und überprüfbare Informationen darüber, dass die relevanten Erzeugnisse entwaldungsfrei sind sowie angemessen schlüssige und überprüfbare Informationen darüber, dass die Erzeugung der relevanten Rohstoffe im Einklang mit den einschlägigen Rechtsvorschriften des Erzeugerlandes, i.e. Gesetze zum Wald- und Naturschutz, Arbeitnehmerrechte, Menschenrechte, Rechte von indigenen Völkern und lokale Anti-Korruptions-Gesetze, erfolgt ist, einschliesslich aller Vereinbarungen, die das Recht begründen, das betreffende Gebiet für die Erzeugung der relevanten Rohstoffe zu nutzen.
Gerade für betroffene Produkte, die sich aus Lieferungen zahlreicher Rohstofflieferanten, wie z.B. bei Palm-/Palmkernöl und deren Nachfolgeprodukte, zusammensetzen, wird die Datenbeschaffung sehr schwierig und ausserordentlich umfangreich. Der Importeur muss bereits bei der Bestellung sicherstellen, dass die benötigten Daten vorliegen, ansonsten drohen durch Blockierung der Lieferung Produktionsausfälle.
Bei Verstössen gegen die Vorgaben der EU-Entwaldungsverordnung müssen sich die Unternehmen auf saftige Bussgelder in Höhe von bis zu 4% des erwirtschafteten Jahresumsatzes einstellen. Ausserdem können die zuständigen Marktüberwachungsbehörden nicht nur den Vertrieb untersagen, sondern auch die Rücknahme betroffener Produkte vom Markt sowie den Rückruf nicht-konformer Produkte von den Endkunden erzwingen.
4.3 Diskriminierungspotential für Hersteller
Die EU-Entwaldungsverordnung gilt nicht für die gesamte Wertschöpfungskette, sondern nur für ausgewählte Rohstoffe und daraus abgeleitete Produkte. Die von der EU-Kommission vorgenommenen Anpassungen des Produktumfangs reduzieren gewisse praktische Belastungen, indem einzelne Produkte aus dem Anwendungsbereich herausgenommen und andere neu aufgenommen werden. Für die chemisch-pharmazeutische Industrie bleibt dennoch ein Diskriminierungspotential bestehen, weil Zwischenprodukte, Derivate und weiterverarbeitete Produkte je nach Zolltarifnummer unterschiedlich behandelt werden können. Ein Beispiel hierfür ist die Herstellung von Kosmetikzwischenprodukten aus Palmöl: Wird der relevante Palmölrohstoff erfasst, das daraus resultierende weiterverarbeitete Produkt jedoch nicht, kann ein Hersteller ausserhalb des EU-Raums gegenüber einem Hersteller im EU-Raum einen administrativen und wirtschaftlichen Vorteil haben.
5 Freiwillige Nachhaltigkeitsstandards und rechtliche Grundlagen
Bereits heute bestehen freiwillige Standards und rechtliche Grundlagen für einzelne Produkte, die durch der Entwaldungsverordnung der EU geregelt werden:
5.1 Holz
Laut Bundesrat besteht mit Art. 35e–35h des Umweltschutzgesetzes (USG; SR 814.01) bereits eine gesetzliche Grundlage, um die Schweizer Holzhandelsverordnung (HHV; SR 814.021) bei Bedarf an die EUDR anzupassen und Sorgfaltspflichten gegebenenfalls auf weitere Rohstoffe und Produkte auszudehnen. Aufgrund der verschobenen Anwendung der EUDR sowie der laufenden Vereinfachungsarbeiten der EU-Kommission besteht derzeit ausreichend Zeit, die praktischen Erfahrungen mit der Umsetzung der EUDR sowie die endgültige Ausgestaltung des EU-Regelwerks abzuwarten. Wir teilen deshalb die Einschätzung des Bundesrates, dass eine Anpassung des Schweizer Rechts zum jetzigen Zeitpunkt verfrüht wäre.
5.2 Palmöl
Bereits heute existieren verschiedene freiwillige Zertifizierungssysteme und Nachhaltigkeitsstandards, darunter der Roundtable on Sustainable Palm Oil (RSPO), der International Sustainability and Carbon Certification (ISCC) Standard, Rainforest Alliance/Sustainable Agriculture Network (SAN) sowie der Roundtable on Sustainable Biomaterials (RSB). Sie leisten einen wichtigen Beitrag, um nachhaltigere Produktions- und Lieferketten für Palmöl und Palmkernöl zu fördern.
Die Zertifizierung der Palmöl- und Palmkernöllieferkette vom Anbau bis zur stofflichen Nutzung ist ein wichtiger Hebel, um ökologische und soziale Probleme im Zusammenhang mit der Ausweitung von Ölpalmplantagen anzugehen. Sie ersetzt jedoch nicht die Verantwortung der Politik in den Anbauländern: Entscheidend bleiben klare gesetzliche Rahmenbedingungen, die konsequente Durchsetzung bestehender Gesetze sowie verantwortungsvolle Produzenten, Händler und Abnehmer.
Der RSPO ist heute der am weitesten verbreitete freiwillige Nachhaltigkeitsstandard im Palmölsektor. Im Jahr 2024 entfielen auf die Mitglieder des RSPO 39 % der weltweiten Palmölproduktion bzw. 31,4 Millionen Tonnen. Davon waren 20,1 % der globalen Palmölproduktion bzw. 16,2 Millionen Tonnen als Certified Sustainable Palm Oil (CSPO) nach dem RSPO-Standard zertifiziert. Weitere 18,9 % der weltweiten Palmölproduktion befanden sich nach den RSPO-Vorgaben im Zertifizierungsprozess.[4] Die zertifizierte Fläche ist seit 2008 stark gewachsen: Laut RSPO stieg sie von rund 125’000 Hektar im Jahr 2008 auf rund 5.2 Mio. Hektar im Jahr 2024. RSPO ist kein staatliches Öko-Label, sondern ein freiwilliger, privat getragener Nachhaltigkeitsstandard, der über gesetzliche Mindestanforderungen hinausgehende Anforderungen an Umwelt-, Sozial- und Menschenrechtsaspekte stellt.
Palmöl bleibt zugleich ein besonders flächeneffizientes Pflanzenöl. Ölpalmen erzielen deutlich höhere Erträge pro Hektar als andere Ölpflanzen. Ein pauschaler Ersatz durch alternative Pflanzenöle würde die Umweltwirkungen daher nicht automatisch verringern, sondern könnte den Landbedarf sogar erhöhen, da etwa Soja-, Raps- oder Sonnenblumenöl deutlich geringere Erträge pro Hektar aufweisen.
5.3 Gummi/Kautschuk
Der Globale Runde Tisch für Nachhaltigen Kautschuk (GPSNR[5]) vereint Mitgliedsunternehmen (zum Beispiel der Autoindustrie, Händler, Kautschukproduzenten etc.), die sich dazu verpflichten, zwölf Prinzipien des fairen, sozial verantwortlichen und ökologisch verträglichen Naturkautschuks in ihren Einkaufspraktiken und ihren Lieferketten zu verankern. Neben der Einhaltung von Menschenrechten, Verbesserung der Lebensbedingungen von kleinbäuerlichen Produzenten und dem Schutz der Ökosysteme gehören auch Dokumentationspflichten und die regelmässige Überprüfung der Fortschritte dazu. Neben dem WWF, weiteren Nichtregierungsorganisationen sind auch Kleinbauern ebenfalls Mitglieder dieser Plattform und setzen sich für eine hohe Standardsetzung der Prinzipien ein.
5.4 Nachhaltigkeit in Freihandelsabkommen
Die EFTA-Staaten entwickelten 2010 erstmals ein Modellkapitel zu Handel und nachhaltiger Entwicklung für Freihandelsabkommen (FHA). Dieses wurde zwischen 2017 und 2020 grundlegend überarbeitet und deutlich erweitert.
Das revidierte Modellkapitel umfasst insbesondere Bestimmungen zu Arbeitsrechten, Klimaschutz, Biodiversität, nachhaltiger Bewirtschaftung natürlicher Ressourcen, Landwirtschaft und Fischerei, nachhaltigen Lieferketten, verantwortungsvoller Unternehmensführung sowie Chancengleichheit. Zudem wurden die Überwachung der Verpflichtungen und die Streitbeilegung gestärkt.
Das Modellkapitel wurde in zahlreiche EFTA-Freihandelsabkommen übernommen, darunter mit Montenegro, Bosnien und Herzegowina, den zentralamerikanischen Staaten, Georgien, den Philippinen, Ecuador, Indonesien, Moldawien sowie im ausgehandelten Abkommen mit Mercosur. Im Abkommen mit Hongkong-China wurden Nachhaltigkeitsaspekte über ein Umweltkapitel und ein separates Arbeitsabkommen geregelt. Zudem wurde das Kapitel bei der Modernisierung des Abkommens mit der Türkei sowie nachträglich in die Abkommen mit Albanien und Serbien aufgenommen.
Das Freihandelsabkommen mit Indonesien gewährt Zollpräferenzen für Palmöl ausschliesslich bei RSPO-Zertifizierung. Es ist davon auszugehen, dass im geplanten EFTA-Malaysia-Abkommen eine vergleichbare Regelung vorgesehen wird.
Inhaltlich bekräftigt das überarbeitete Modellkapitel die drei Dimensionen der nachhaltigen Entwicklung – Wirtschaft, Umwelt und Soziales – sowie die Umsetzung internationaler Verpflichtungen wie der Agenda 2030, der ILO-Kernarbeitsnormen und des Pariser Klimaübereinkommens. Neu oder deutlich verstärkt wurden Bestimmungen zu Klimaschutz, Biodiversität, nachhaltiger Wald- und Ressourcenbewirtschaftung, Lieferketten, verantwortungsvoller Unternehmensführung sowie Gleichstellung und Nichtdiskriminierung. Gleichzeitig verpflichten sich die Vertragsparteien, Umwelt- und Arbeitsstandards nicht zur Förderung von Handel oder Investitionen abzusenken.
Die Durchsetzung erfolgt weiterhin in erster Linie über Zusammenarbeit, Dialog und gemischte Ausschüsse. Ergänzend wurde ein unabhängiges Expertenpanel eingeführt, das bei Streitigkeiten Empfehlungen abgeben kann. Handelssanktionen sind weiterhin nicht vorgesehen.
6. Betroffenheit der Mitgliedsunternehmen von scienceindustries
Weltweit werden Palmöl/Palmkernöl sowie deren Derivate (mit Zolltarifnummern ex 2905 16, ex 2905 17 00, ex 2905 19 00; ex 2905 45, ex 2915 39, ex 2915 70, ex 2915 90, ex 2916 19 10, ex 2921 19, ex 2923 90 00, ex 2924 19 00, ex 3401 11 00, ex 3401 20, ex 3823 11 00 , ex 3823 12, ex 3823 19, ex 3823 70 00, ex 3824 99, ex 3907 29) in der Produktion von Lebens‐ und Futtermitteln (ca. 68%), in der Produktion von Kosmetika, Detergentien, Reinigungsmitteln und anderen industriellen Produkten (ca. 27%), wie z.B. Bioschmierstoffe, sowie als Energiequelle (Biodiesel, ca. 5%) eingesetzt. [6]
Die USDA prognostiziert für das Jahr 2025/26 eine weltweiten Produktion von Palmöl in Höhe von über 81.46 Millionen Tonnen.
Nach marktstatistischen Auswertungen für 2025/26 entfallen rund 50,7 Mio. Tonnen Palmöl auf Lebensmittelanwendungen und rund 26,4 Mio. Tonnen auf industrielle Anwendungen einschliesslich Kosmetik und Biodiesel.[7]
Holzprodukte werden vor allem im Bereich von Primär- und Sekundärverpackungen/Transport (Karton, Papier, Holzpaletten/-palettenumrandungen/-verpackungen), aber auch zwecks Dokumentationen, verwendet. Diese umfassen folgende Zolltarifnummern: ex 4405, ex 4415, HS Kapitel ex 47 und ex 48.
Produkte aus Kautschuk werden auch in der chemisch-pharmazeutischen Industrie eingesetzt, wie z.B. Förderbänder und Treibriemen aus vulkanisiertem Kautschuk, Luftschläuche aus Kautschuk, Kleidung und Bekleidungszubehör (einschliesslich Fingerhandschuhe. Handschuhe ohne Fingerspitzen und Fausthandschuhe) für alle Zwecke aus Weichkautschuk sowie sonstige Waren aus Weichkautschuk, a. n. g. sowie Hartkautschuk in Kapitel 40. Diese umfassen folgende Zolltarifnummern ex 4001, ex 4008, ex 4010, ex 4012, ex 4012 90 30, ex 4013, ex 4015, ex 4016 sowie ex 4017.
7. Position von scienceindustries – Globales Problem muss auf globaler Ebene gelöst werden
Das Bekenntnis der Chemie-, Pharma- und Life Sciences Industrie zur Nachhaltigkeit orientiert sich an der Agenda 2030, die 2015 von allen Mitgliedstaaten der Vereinten Nationen angenommen wurde und die einen Plan für Wachstum und Wohlstand für die Menschen und den Planeten jetzt und in Zukunft darstellt.[8] Zu den Schwerpunktthemen gehören u.a. ein schonender und gleichzeitig effizienter Umgang mit Ressourcen (Nachhaltigkeit durch Kreislaufwirtschaft) wie auch ein effektiver und proaktiver Klimaschutz. Eine nachhaltige Ressourcennutzung umfasst die verantwortungsbewusste Ressourcenbeschaffung, die Nutzung alternativer Rohstoffe sowie Lösungen, wie wir diese möglichst lange im Kreislauf halten können. Dabei werden soziale, ökologische und Governance-Aspekte berücksichtigt, um sicherzustellen, dass die Auswirkungen auf die Umwelt minimiert werden und eine sozialverantwortliche Geschäftspraxis gewährleistet ist. Das Positionspapier «Proaktiver und effektiver Klimaschutz in den Chemie-, Pharma- und Life Sciences Industrien» hält die zentralen Elemente auf dem Weg zur Klimaneutralität fest sowie Forderungen zu den dazu benötigten Rahmenbedingungen (inkl. konkrete Beispiele von Produkten und Dienstleistungen unserer Mitgliedsunternehmen).[9]
Entwaldung ist ein globales Problem. Wer sie wirksam bekämpfen will, muss globale Lieferketten stärken statt sie durch unilateral gesetzte Pflichten zu fragmentieren. Restriktive Alleingänge schaffen Bürokratie, aber nicht automatisch mehr Waldschutz.
Die Übernahme der EUDR oder EUDR-ähnlicher Massnahmen durch die Schweiz lehnt scienceindustries zum jetzigen Zeitpunkt ab. Auch die vorgeschlagenen EU-Vereinfachungen ändern daran nichts, weil:
- die Vereinfachungen zwar administrative Mehrfachmeldungen reduzieren, die zentralen materiellen Pflichten zur Datenerhebung, Risikoanalyse, Dokumentation und Rückverfolgbarkeit aber bestehen bleiben,
- deren Umsetzung sowohl in Hersteller- wie auch in Empfängerländern zu einer überbordenden Bürokratie führt,
- die Entlastung für nachgelagerte Marktteilnehmer nur funktioniert, wenn Referenznummern, Sorgfaltserklärungen und Informationen entlang der Lieferkette zuverlässig und digital interoperabel weitergegeben werden können,
- zusätzliche nationale Regeln den Wirtschaftsstandort Schweiz schwächen würden, ohne einen messbaren Zusatznutzen für den Waldschutz zu schaffen,
- neue Nachweis- und Kontrollpflichten die Versorgungssicherheit gefährden können, wenn Rohstoffe, Zwischenprodukte oder Verpackungsmaterialien nicht rechtzeitig verfügbar sind,
- komplizierte Lieferketten betroffen sein können, die den Nachweis des Ursprungs der Waren erschweren,
- benötigte Daten nicht verfügbar sein können,
- Kleinerzeuger in den Herstellerländern u.U. ihrer Lebensgrundlage beraubt werden,
- betroffene Lieferländer z.T. nicht über die entsprechenden technischen, administrativen und finanziellen Ressourcen verfügen, die zur Einhaltung der EUDR-Vorgaben nötig sind,
- die Umsetzung solider Sorgfaltspflichtsysteme Investitionen in Technologien wie Satellitenüberwachung oder Blockchain zur Rückverfolgbarkeit erfordert,
- die Schulung des Personals und die mögliche Durchführung von Vor-Ort-Prüfungen in den Herkunftsregionen die finanzielle Belastung zusätzlich erhöhen sowie
- die Budgets kleiner und mittlerer Unternehmen (KMU) belasten kann, die möglicherweise nicht über die Ressourcen für solche Aufrüstungen verfügen,[10]
- die Einstufungen in "hohes Risiko", "geringes Risiko" oder "Standardrisiko" weitreichende Auswirkungen auf die Fähigkeit dieser Länder hat, relevante Rohstoffe zu exportieren.
- die Anpassungen des Produktumfangs punktuell entlasten, aber weiterhin Abgrenzungsfragen und Wettbewerbsverzerrungen bei Zwischenprodukten und Derivaten bestehen können.
8. Fazit:
scienceindustries unterstützt die Haltung des Bundesrates, bis auf weiteres keine Anpassung des Schweizer Rechts an die EUDR vorzunehmen. Die EU-Vereinfachungen sind ein Schritt in die richtige Richtung, bestätigen aber zugleich, dass die ursprüngliche Regulierung in der Praxis zu komplex und belastend war. Sie beseitigen die grundlegenden Probleme nicht: Geolokalisierung, Datenverfügbarkeit, Risikobewertung, Produktabgrenzung, Drittstaatenbehandlung und digitale Interoperabilität bleiben ungelöst. Die Schweiz darf deshalb keine zusätzlichen Pflichten übernehmen, solange diese Fragen nicht rechtssicher, diskriminierungsfrei und praxistauglich geklärt sind. Der wirksamere Weg führt über international abgestimmte Standards wie RSPO, Branchenlösungen, Capacity Building in Ursprungsländern und Nachhaltigkeitskapitel in Freihandelsabkommen.
Um den EU-Marktzugang unter den vereinfachten EUDR-Vorgaben rechtssicher abzusichern, benötigen Schweizer Unternehmen rasch verbindliche und praktikable Klärungen zu folgenden Punkten:
- praktikabler und nichtdiskriminierender Zugang zum EU-Informationssystem aus der Schweiz, einschliesslich der effizienten Nutzung und Übermittlung von Referenznummern sowie relevanter Nachweise entlang der Lieferkette;
- klare Regeln für Waren, Rohstoffe und Zwischenprodukte, die über die Schweiz oder andere Drittstaaten gehandelt, gelagert, verarbeitet oder weitergeleitet werden, damit Doppelanforderungen vermieden und unnötige Lieferkettenunterbrüche verhindert werden.
Der Bundesrat sollte gegenüber der EU-Kommission auf verbindliche Klärungen hinwirken, unter welchen Voraussetzungen Nicht-EU-Unternehmen Zugang zum EU-Informationssystem erhalten, wie Referenznummern genutzt und anerkannt werden und wie Sorgfaltspflichtinformationen rechtssicher entlang internationaler Lieferketten weitergegeben werden können. Nur mit solchen Drittstaatenlösungen können die von der EU vorgesehenen Vereinfachungen ihre praktische Wirkung auch für Schweizer Unternehmen entfalten.
Zudem braucht es eine strukturierte Dialogplattform mit der Europäischen Kommission und den zuständigen Behörden zentraler EU-Mitgliedstaaten. Offene Umsetzungsfragen, Abgrenzungsfälle und mögliche Nichtkonformitäten müssen rasch, pragmatisch und rechtssicher geklärt werden, bevor sie zu unnötigen Handelshemmnissen oder Lieferkettenstörungen führen.